TV 1860 Horn


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Satzung

Organisatorisches

Satzung des Turnvereins von 1860 Horn e.V.

§ 1
Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Turnverein von 1860 Horn e.V.

Er hat seinen Sitz im Ortsteil Horn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold eingetragen.

§ 2
Zweck

Zweck des Vereins ist die Hebung und Förderung der Volksgesundheit durch Pflege der Leibesübungen als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung vornehmlich der Jugend. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 3
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach der Zahl noch nach anderen Merkmalen beschränkt. Der Verein hat stimmberechtigte Mitglieder (vom vollendeten 18. Lebensjahr ab), jugendliche Mitglieder (15 – 18 Jahre), Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Ehrenmitglieder.

§ 4
Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied des Vereins erfolgt auf schriftlichen Antrag. Vorstandsbeschlüsse sind zulässig. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Auf Antrag des Bewerbers ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Entscheidung mit einfacher Mehrheit herbeizuführen. Jedem Mitglied wird eine Satzung ausgehändigt.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft – Austritt

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds bzw. durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein kann nur zu jedem Jahresende erfolgen. Es ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und muss spätestens bis zum 30. September des Jahres eingegangen sein.

§ 6
Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus schwerwiegenden Gründen vom Vorstand beschlossen werden. Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen die Turn- und Sportordnung vor. Bei offensichtlicher Missachtung der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und allgemeiner Schädigung des Ansehens und Zwecks des Vereins sowie bei Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung, kann der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ebenfalls erfolgen. Vor der Beschlussfassung muss das Mitglied gehört oder ihm die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 4 Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist endgültig.

§ 7
Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge, welche von der Jahreshauptversammlung festgelegt werden. Der Beitrag wird ab Eintrittsmonat erhoben.

§ 8
Rechte und Pflichten

Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Ebenso können, mit Ausnahme des Jugendvertreters, nur volljährige Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an den Übungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen zu benutzen.

§ 9
Organe

Die Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung

§ 10
Vorstand

Der Verein bestellt zur Verwaltung und Leitung den Vorstand. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

VorsitzenderVorsitzenderäftsführerGeschäftsführer

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11
Berater

Dem Vorstand ist aus jeder Abteilung ein Mitglied bei er Jahreshauptversammlung schriftlich namhaft zu machen, welches den Vorstand beratend unterstützt und die Wünsche der Abteilung unterbreitet. Das von der Abteilung genannte Mitglied hat der Jahreshauptversammlung über die Jahresarbeit in der Abteilung einen Bericht zu erstatten. Das gewählte Mitglied der Abteilung ist ebenfalls für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands innerhalb seiner Abteilung verantwortlich. Die Schüler- und Jugendwarte benennen aus ihren Reihen einen verantwortlichen Jugendvertreter.

§ 12
Vorstandswahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat die Neuwahl bei der nächsten Jahreshauptversammlung zu erfolgen. Bis dahin wird ein Vereinsmitglied durch Beschluss des Vorstandes kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des betreffenden Vorstandsmitgliedes beauftragt. Streitfälle werden durch den Vorstand geschlichtet.

§ 13
Befugnisse des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vermögens, die Durchführung eines geordneten Turn- und Sportbetriebes und die Einsetzung der Übungsleiter und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet gemäß §§ 16, 17,18 und 21 einberufene Versammlungen sowie die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert, oder wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dieses beantragen. Die Einladungen erfolgen formlos. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen des Vereins entgegen, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vereins leisten.

§ 14
Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden auf ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Prüfer haben an Hand des Haushaltsplanes unter Zugrundelegung der Rechnungsbelege die Jahresrechnung zu prüfen. Auf der Jahreshauptversammlung haben die Kassenprüfer über das Prüfungsergebnis zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen; Entlastung kann auch von jedem stimmberechtigten Mitglied beantragt werden.

§ 15
Ehrenmitglieder

Die Ernennung zum Ehrenmitglied setzt hervorragende Verdienste in der Sportbewegung im allgemeinen oder um den Verein im besonderen voraus. Sie erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

§ 16
Hauptversammlung

Im ersten Quartal des Kalenderjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Sie muss vom Vorsitzenden zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder öffentliche Bekanntmachung einberufen werden. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen eine Woche vor dem Tag de Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Hauptversammlung sind:
Bericht des Vorstandes, Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer, Festsetzung der Beiträge, Genehmigung des Haushaltsplans, Anträge und Verschiedenes. Vom Geschäftsführer ist ein Protokoll zu fertigen. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Änderung der Satzung kann nur mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 17
Mitgliederversammlung

Nach Bedarf findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt gemäß § 16. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung der Versammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 18
Außerordentliche Hauptversammlung

In besonderen Fällen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann durch den Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, sofern 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einladung zu dieser Versammlung hat wenigstens mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

§ 19
Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem Westfälischen Turnerbund an. Der Austritt kann nur durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der lt. Vereinssatzung verantwortliche Vorstand erkennt die Satzungen derjenigen Fachverbände an, denen seine Abteilungen mit ihren Mitgliedern angeschlossen sind. Die Mitgliedschaft in den Abteilungen zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Fachverbänden nach sich, denn die Abteilungen angehören. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.


§ 20
Vereinsabteilungen

Die Abteilungen des Vereins, die in einer Jahreshauptversammlung als solche anerkannt wurden, können für ihren Betrieb Spielführer und Mannschaftsbetreuer in eigener Zuständigkeit wählen.

§ 21
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 22
Vereinsvermögen

Das bei Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen soll der Stadt Horn-Bad Meinberg zur Verwaltung übergeben werden, und zwar so lange, bis ein neuer Turnverein gebildet wird.

§ 23
Gültigkeit

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 03. März 1989 beschlossen und tritt gemäß § 71 BGB in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 26. Januar 1977 wird danach ungültig.

Horn-Bad Meinberg, den 03. März 1989


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